AGB´s
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Geschäfte der sareba e.U. (im Folgenden kurz als „sareba“ bezeichnet) mit Kunden (im Folgenden kurz als „Kunde“ bezeichnet). Spätestens mit der Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen von SAREBA gelten die AGB als anerkannt. AGB des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen von SAREBA nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Änderungen oder Ergänzungen zu, sowie Abweichungen von den AGB oder den besonderen Vereinbarungen über jeden einzelnen Geschäftsfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SAREBA.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge, Bestellungen und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von SAREBA schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
II. Lieferung, Installation von Hardware, Standard- und Individualsoftware
3. Lieferung und Installation von Hardware
Hinsichtlich Hardwareprodukten schließt SAREBA gesonderte Kaufverträge. SAREBA ist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des von SAREBA vorgegebenen Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Kunden über; im Fall des bloßen Verkaufs der Hardware ohne weitere Leistungen aber bereits mit Übergabe, im Fall des Versendungskaufes bereits mit dem Versenden.
4. Lieferung und Installation von standardisierten oder individuell zu erstellenden Programmen
a) Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart ist, dürfen die gelieferten Produkte nur jeweils gleichzeitig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Sofern die Installation der bestellten Software vertragsgegenständlich ist, geht die Gefahr an dieser mit Absolvierung eines von SAREBA vorgegebenen erfolgreichen Abnahmetests auf den Kunden über. Im Fall des bloßen Verkaufs ohne Installationspflicht geht die Software bereits mit Übergabe, im Fall des Versendungskaufes bereits mit dem Versenden und im Fall des Online-Kaufes über das Internet mit gleichzeitigem Download im Zeitpunkt des Abschlusses des Downloadvorganges auf den Kunden über.
b) Individualsoftware
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Weiters ist der Kunde verpflichtet, praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und kostenlos SAREBA zur Verfügung zu stellen. Die Sicherung der Echtdaten auf der Anlage, wo die Tests stattfinden, obliegt dem Kunden. Nach Analyse des EDV-Problems wird ein Lösungsvorschlag von SAREBA unterbreitet, für den ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu leisten ist. SAREBA gestaltet auf Wunsch und Kosten des Kunden ein Pflichtenheft, in dem die wechselseitigen Vorstellungen aufzunehmen sind. Dieses ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungswünsche des Kunden können zu Termin- und Preisveränderungen führen. Sollte sich im Laufe der Arbeiten zur Erstellung der Individualsoftware herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, so ist SAREBA verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. In einem solchen Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die SAREBA bis dahin entstandenen Kosten vom Kunden zu ersetzen sind. Die Software von SAREBA läuft auf/mit der jeweils konkret vereinbarten Hardware und den konkret vereinbarten Betriebssystemen. Individualsoftware gilt als abgenommen, wenn ein vereinbarter, von SAREBA vorgegebener Abnahmetest erfolgreich durchgeführt worden ist. Wird die Durchführung eines solchen Abnahmetests vom Kunden verweigert, gilt die Software gleichfalls als abgenommen. Ist kein Abnahmetest durchzuführen, gilt die Software in dem Zeitpunkt als abgenommen, in dem SAREBA den Kunden von der Fertigstellung der Installation bzw. der Auftragsfertigstellung verständigt.
5. Lieferung
SAREBA ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können allerdings nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von SAREBA angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von SAREBA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von SAREBA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
6. Eigentumsvorbehalt/Vorbehalt der Lizenz
SAREBA bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vom Kunden zu berichtigenden Forderungen an SAREBA einschließlich allfälliger Zinsen, Verzugszinsen sowie Kosten gemäß Punkt 16 bezahlt sind. Hinsichtlich Hardware ist der Kunde verpflichtet, die kaufgegenständlichen Geräte samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern, noch zu belasten. Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt von SAREBA erfasst. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Veränderungen, die nicht in bloßen Ergänzungen des Kaufgegenstandes bestehen, die jederzeit wieder durch bloße Trennung ohne Beschädigung des Kaufgegenstandes entfernt werden können, womit dieser wieder den ursprünglichen Zustand aufweist. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehendem aufrechtem Eigentumsvorbehalt exekutiv gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der Kunde verpflichtet, dies SAREBA unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über eine normalerweise vom Kunden nicht beeinflussbare Abnutzung hinausgeht. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehalts der Lizenz durch SAREBA. Sämtliche vom Kunden hergestellte Programmkopien müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden. SAREBA ist berechtigt, Vorbehaltsware bzw. vorbehaltene Lizenzen bei Verzug des Kunden zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag. SAREBA ist aber wahlweise berechtigt, mit den Rechtsfolgen des Punkt 16 zurückzutreten oder die Vorbehaltsware bzw. die vorbehaltenen Lizenzen zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden zu verwerten.
7. Urheberrechte und Nutzung
Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen, insbesondere an den erstellten Computerprogrammen (§ 40a Abs 2 UrhG) stehen ausschließlich SAREBA bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts (vgl. Punkt 16) an der Individual-Software ein einfaches Nutzungsrecht (Wertnutzungsbewilligung) im folgenden Umfang: Die Software darf nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen verwendet werden. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben des Kunden erwirbt SAREBA eine nicht exklusive, sachlich und örtlich unbeschränkte Wertnutzungsbewilligung. Der Rechteerwerb an Standardsoftware richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
Unbeschadet des Rechts der Dekompilierung gemäß § 40e UrhG dürfen Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programms oder Programmpaketes dienende Merkmale unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
8. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von SAREBA ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von SAREBA liegen, entbinden SAREBA von ihrer Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, ist der Kunde unter Ausschluss aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Stornierungen durch den Kunden außerhalb der zuvor genannten Gründe sind nur mit schriftlicher Zustimmung von SAREBA möglich. Ist SAREBA mit einer Stornierung einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
III. Servicevereinbarungen
9. Gegenstand
Die SAREBA Servicevereinbarung beruht auf der Funktionalität des „SAREBA Competence Centers“, welches für IT-Services in verschiedensten Formen (Telefon-, Remote- und Vorortsupport) zuständig ist und auch den Single-Point-of-Contact für IT-Probleme darstellt.
10. Ansprechpersonen
Dem Kunden werden für den jeweilig zu servicierenden Produktbereich Ansprechpersonen sowie die direkten Ansprechadressen (Telefondurchwahl, Mobil Nummer und E-Mail Adresse) der SAREBA-Ansprechpartner bekannt gegeben. SAREBA ist verantwortlich dafür, dass im Falle der Nichtverfügbarkeit der jeweiligen Person ein entsprechender Ersatzansprechpartner zur Verfügung gestellt wird, welcher über das Competence Center zu erreichen ist. Seitens des Kunden werden die Ansprechpersonen definiert, welche den Kontakt zu SAREBA aufnehmen können und erforderlichen Falles zur Verfügung stehen.
11. Verfügbarkeit / Reaktionszeit
Das SAREBA-Service steht an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Kann ein nominierter Ansprechpartner nicht sofort direkt erreicht werden, ist im Call Center eine Nachricht mit der Angabe über die Priorität der konkreten Anfrage zu hinterlassen. In dringenden Fällen ist SAREBA verpflichtet, innerhalb von 1 Werktages gemäß der definierten Servicezeit zu reagieren und allfällige Termine für Einsätze zu vereinbaren.
12. Vertragsdauer
Die SAREBA-Servicevereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu Ende Juni und Ende Dezember schriftlich aufgekündigt werden, wobei die Kündigung rechtswirksam ist, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse des Vertragspartners abgesendet wird.
13. Anpassung der Bemessungsgrundlagen innerhalb des Vertragszeitraumes
Die servicerelevanten Bemessungsgrundlagen können quartalsweise einvernehmlich angepaßt werden. Sofern für die Berechnung einer Pauschale Angaben des Kunden benötigt werden, sind diese seitens des Kunden prompt und korrekt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
14. Allgemeines/Vertraulichkeit
SAREBA behält sich das Recht vor, die in einem Anhang zur Servicevereinbarung vor Abschluss derselben zu definierende Tätigkeitsbereich jederzeit in Absprache mit dem Kunden den Situationserfordernissen anzupassen. SAREBA wird sämtliche Informationen und Daten, die sie vom Kunden im Rahmen dieser Tätigkeit erhält, streng vertraulich behandeln.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
15. Voraussetzungen, Allgemeine Organisations-, Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement
Der Kunde verpflichtet sich, für den jeweiligen konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen wie auch die vom Produkt bzw. der Leistung von SAREBA erwartete Problemlösung ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln. Für die SAREBA-Servicevereinbarung ist darüber hinaus Voraussetzung die zeitgerechte zur Verfügung Stellung sämtlicher für SAREBA notwendiger Informationen hinsichtlich der Organisations-, Technologie- und Produktunterstützung – die zeitgerechte Informationsversorgung im Falle von Entscheidungen oder aber Aktivitäten, in welche auch SAREBA direkt oder indirekt involviert oder aber in weiterer Folge davon betroffen ist – sowie die ordnungsgemäße Lizenzierung der eingesetzten Softwareprodukte. Es werden nur Softwareprodukte unterstützt, welche die in den jeweiligen Produktbeschreibungen angeführten Mindestvoraussetzungen an Hardware und Software erfüllen. Fehlen diese Voraussetzungen zur Gänze oder teilweise, gebührt SAREBA das vereinbarte Pauschale. SAREBA ist in diesem Fall aber auch berechtigt, von der Vereinbarung ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, wobei die gleichen Rechtsfolgen wie beim Zahlungsverzug gelten (Punkt 16).
16. Preise, Zahlung, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in EURO, bzw. in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Zahlungsmittel, ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes angegeben ist. Sie gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Die von SAREBA gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug, falls nichts anderes vereinbart ist, und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist SAREBA berechtigt, Teillieferungen bzw. -leistungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Bei Servicevereinbarungen gemäß Teil III dieser AGB erfolgt die Verrechnung der konkret vereinbarten Pauschale(n) monatlich im Vorhinein. Nicht in der Servicevereinbarung abgedeckte Tätigkeiten werden, mangels anderer Vereinbarungen, gemäß den aktuell gültigen SAREBA-Honorarrichtlinien, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellen, fakturiert. Diese Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem aufgeschlüsseltem Aufwand monatlich im Nachhinein, wobei die kleinste verrechnete Einheit 0,5 des jeweiligen Leistungsbereichs (eine halbe Leistungseinheit) ist.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch SAREBA. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen SAREBA, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht besteht auch, wenn der Kaufgegenstand übergeben und der Kaufpreis gestundet ist. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist SAREBA berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und den gesamten offenen Betrag einzufordern. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn diese wurden von SAREBA schriftlich anerkannt oder dem Kunden rechtskräftig gerichtlich zugesprochen. Allfällige Vertragsgebühren sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen Inkassoinstitutes sowie alle weiteren Rechtsverfolgungskosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten) zu vergüten.
17. Gewährleistung
Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung des Vertragsgegenstandes und Vornahme einer schriftlichen Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde SAREBA alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderliche Maßnahmen ermöglicht. SAREBA hat schon bei der ersten Mängelrüge des Kunden das Recht, den Kunden durch Austausch gleicher Geräte oder Geräteteile zufriedenzustellen. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SAREBA gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch SAREBA. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Kunden erlischt des weiteren, wenn er selbst, seine Leute oder Dritte vor Ablauf einer SAREBA gesetzten angemessenen Frist Arbeiten an gelieferten Geräten, von SAREBA mitgelieferter Software oder Teilen davon durchgeführt hat oder durchführen lässt. Dieser Ausschluss der Gewährleistung tritt auch ein, wenn der Kunde an gelieferten Geräten oder Teilen derselben unsachgemäß Änderungen oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen lässt. SAREBA kann auch nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der den bei der Einschulung erteilten Anweisungen und Belehrungen widerspricht oder der Kunde den Aufstellungsort der Geräte in einer Art und Weise ändert, dass der neue Aufstellungsort nicht den Grundlagen des Vertrages entspricht. Ferner übernimmt SAREBA keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsanspruch erlischt weiters, wenn gekaufte Hardware in ihrer Gesamtheit oder Teile derselben innerhalb der in diesen AGB vereinbarten Gewährleistungsfrist ohne vorangegangene Mitteilung an SAREBA an einen Dritten weiterveräußert wird. SAREBA kann bei Mitteilung der Verkaufsabsicht durch den Kunden das Erlöschen der ihn treffenden Gewährleistungsverpflichtung erklären, wenn durch diese Weiterveräußerung die Gewährleistungsverpflichtung in einer für SAREBA unzumutbaren Art und Weise erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterveräußerung unter Umständen oder Voraussetzungen erfolgt, welche SAREBA in unüblichem Ausmaß belastet oder überhaupt rechtlich unzulässig ist.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, so beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Gefahrenübergang auf den Kunden, spätestens jedoch ab Übergabe. Das Recht des Kunden, nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung zu fordern, gilt als einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, dass mehr als drei Verbesserungs- bzw. Nachtragsversuche durch SAREBA bzw. Lieferanten fehlgeschlagen sind. Ein Anspruch auf den besonderen Rückgriff nach § 933b ABGB wird ebenfalls einvernehmlich ausgeschlossen.
18. Haftung, Schadenersatz
SAREBA haftet für Schäden nur, sofern ihr vom Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch SAREBA kann der Kunde jedoch nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm der Haftungsgrund bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten und Datenverlust, nicht erzielten Ersparnissen, Gewinnen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen SAREBA ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
19. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sofern von den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, werden sie jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten, mit dem Verstoß fälligen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. Das Recht des verletzten Vertragspartners einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon ebenso unberührt wie die Verpflichtung des verstoßenden Vertragspartners trotz Zahlung des Schadenersatzes die Beschäftigung des abgeworbenen Mitarbeiters zu unterlassen.
20. Source-Code im einzelnen
Sofern nicht anders vereinbart, gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so ist der Kunde nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten herzustellen.
21. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
22. Schlußbestimmungen
Soweit nichts anderes vereinbart bzw. gesetzlich unzulässig, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluß der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von SAREBA als vereinbart. Für den Verkauf und Leistungen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht